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Wir möchten Sie mit diesem Service bezüglich Änderungen im Bereich Zoll und Außenhandel auf dem neuesten Stand halten. Sollten Sie an genaueren Informationen zu den einzelnen Themen interessiert sein, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.



Neue Iran-Embargo-Verordnung

Mit Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wurde seitens der Europäischen Union das bisher geltende Iran - Embargo -Regime neu geregelt. Die Verordnung trat unmittelbar mit der Beschlussfassung in Kraft und ist daher auch sofort im gesamten Unionsgebiet unmittelbar anwendbar.

Die neue Verordnung enthält neben dem Verbot des Imports von Rohöl- und Erdölerzeugnissen aus dem Iran in die EU eine Ausweitung des Lieferverbots für Schlüsselausrüstung und -technologien auf die petrochemische Industrie im Iran.

Warenbezogene Embargo-Beschränkungen in der Ausfuhr bestehen nunmehr bzgl. folgender Güter:

- Dual-Use-Güter
- Sonstige Güter, u.a. im Zusammenhang mit Kerntechnik (Anhang II der VO)
- Liste der Güter, die zur internen Repression verwendet werden können (Anhang III der VO)
- Sonstige Güter (Anhang IV der VO)
- Schlüsselausrüstung für die Erdöl- / Erdgasindustrie (Anhang VI der VO)
- Militärgüter

Neben diesen warenbezogenen Verboten und Beschränken bestehen aber auch noch vielfältige, weitere Einschränkungen. Diese sind u.a.:

- Verbotene Geschäftskontakte
- Beschränkung des Zahlungsverkehrs, zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen
- Frachtverkehr (Handelsschiffe der IRISL)
- Investitionsverbote
- Erfüllungsverbote

Viele Verbote und Genehmigungspflichten gelten dabei im Zusammenhang mit dem iranischen Staat sowie auch für jede Behörde dieses Staates, jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran, jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran sowie juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen oder Einrichtungen kontrolliert wird. Es können daher auch in der EU angesiedelte Unternehmen von diesem Embargo betroffen sein.

Jedwelche Geschäftsbeziehung mit Iran - Bezug bedarf einer sehr genauen, vorherigen Überprüfung, da eine Verletzung des Embargos schwere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Konsolidierte Verordnung bzgl. der Sanktionen gegen Syrien

Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen wurde eine neue, konsolidierte Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18.01.2012 erlassen, welche die bisherige Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ersetzt.

Die EU-Sanktionen beinhalten insbesondere folgende Beschränkungen:

- Ölembargo
- Ausrüstung für Öl-/Gasindustrie (Anhang VI)
- Kraftwerksbau
- Ausrüstung für Internet-/Telefonüberwachung
- Waffenembargo
- Ausrüstung für interne Repression
- Finanzsanktionen
- Verbot der Einreise gelisteter Personen in die EU
- Finanzdienstleistungen

Sollten Sie Exportgeschäfte mit Syrien planen, unterstützen wir Sie gerne bei der notwendigen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen.



Mögliche Erweiterung des gemeinsamen Versandverfahrens (NCTS)

Bisher nehmen am gemeinsamen Versandverfahren neben der Europäischen Union auch noch die Schweiz, Liechtenstein, Island sowie Norwegen teil. Auf Vorschlag der Europäischen Kommission wurden nun auch Kroatien sowie die Türkei eingeladen, an diesem Verfahren teilzuhaben.

Nach Prüfung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen soll diesbezüglich eine Entscheidung im Mai 2012 fallen. Sollte diese erfolgreich verlaufen, ist ein Start mit 01.07.2012 geplant.

Gerade in Bezug auf die Türkei würde das gemeinsame Versandverfahren die Transitabwicklung wesentlich vereinfachen. Bisher wird für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der Türkei und der EU vor allem auf das Carnet TIR – Verfahren zurückgegriffen. Dieses muss aber jeweils physisch bei der Bestimmungszollstelle bestätigt werden. Die Verwendung von T1 – Versandscheinen würde eine rein elektronische Abwicklung über die jeweiligen bewilligten Warenorte ermöglichen.



Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1331/2011 vom 14. Dezember 2011 führt die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.  Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen solche mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden.

Für die beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 
71,9 % - Changshu Walsin Specialty Steel, Co. Ltd., Haiyu   
48,3 % - Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing, Co. Ltd., Situan   
48,6 % - Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing, Co. Ltd., Yongzhong    
56,9 % - In Anhang I aufgeführte Unternehmen   
71,9 % - Alle übrigen Unternehmen 



Jährliche Anpassung der „Kombinierten Nomenklatur“

Die Kommission erlässt jedes Jahr eine Verordnung, die eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur (8-stellige Zolltarifnummer) mit den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs enthält. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt jeweils ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres.

So wurde auch dieses Jahr mit VO (EU) 1006/2011 vom 28.10.2011 die Kombinierte Nomenklatur 2012 veröffentlicht.

Entsprechende Transponierungslisten (eine Übersicht über die Änderungen) wurden ebenfalls bereits veröffentlicht und sind auf den Seiten der Wirtschaftskammer Österreich (portal.wko.at) zu finden.



Freihandelsabkommen EU - Ukraine

Nach langer Vorbereitung konnten die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der der Ukraine erfolgreich abgeschlossen werden.

Wirksam soll das entsprechende Abkommen aber frühestens 2013 werden, da noch die entsprechenden Ratifizierungen ausstehen.



Neuerlassung des Außenhandelsgesetzes (AußHG 2011)

Das neue Außenhandelsgesetz 2011 (BGBl. 26. V. 28.4.2011), die zentrale nationale Rechtsvorschrift bzgl. Ausfuhrkontrolle, ist mit 1. 10. 2011 in Kraft getreten. Korrespondierend dazu wurde auch die 1. Außenhandelsverordnung 2011 (BGBl. ) erlassen. Die 2. Außenhandelsverordnung sollte noch im Dezember 2011 beschlossen werden.

Die Vorschriften, die sich auf die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern beziehen, finden jedoch erst ab 1.07.2012 Anwendung. Diesbezüglich sind weiterhin die Bestimmungen des AußHG 2005 sowie der AußHV 2005 zu beachten.

Maßgebliche Änderungen sind:
- Ausdrückliche Aufnahme der Menschenrechte
- Neues Genehmigungssystem für die innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern
- Verschärfung der Endverwendungskontrolle
- Neuerungen bzgl. des Feststellungsbescheids

Interessant ist in diesem Zusammenhang vor allem die neue Möglichkeit einer Voranfrage, die in weiten Teilen die bisherige Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu begehren, ersetzt. Mit dieser Voranfrage kann, in verbindlicher Bescheidform, bereits vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes geklärt werden, ob dieses zum Zeitpunkt der Anfrage genehmigungsfähig wäre.

Für alle Fragen, die mit der Anwendbarkeit eines Embargos (Vorliegen eines Verbotes) im Zusammenhang stehen, gibt es jedoch auch in Zukunft die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid anzufordern.

Nähere Informationen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at).



Wegfall von Textilursprungszeugnissen

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 955/2011, welche am 24.10.2011 in Kraft getreten ist, entfällt die Notwendigkeit, Textilursprungszeugnissen bei der Importzollabfertigung vorzulegen. Hintergrund dieses Wegfalls ist die Tatsache, dass fast alle mengenmäßigen Beschränkungen im Textil- und Bekleidungssektor entfallen.

Falls Textilerzeugnisse weiter exportiert werden sollen und bei der Einfuhr im Zielland ein Ursprungszeugnis erforderlich ist, ist es jedoch weiterhin notwendig, über ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis aus dem Ursprungsland zu verfügen. Ohne entsprechenden Nachweis kann kein neues Ursprungszeugnis ausgestellt werden.



Freihandelsabkommen EU – Südkorea

Mit 01.07.2011 ist das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea in Kraft getreten. Die Nachweisführung des präferenziellen Ursprungs wird dabei ausschließlich mittels Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem Handelspapier geführt.

Bis zu einem Warenwert von € 6.000,- genügt dabei die Anführung des entsprechenden Ursprungstextes auf der Rechnung. Die Rechnung muss dabei im jeweiligen Importland im Orginal mit Unterschrift vorliegen. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze ist aber jedenfalls eine Bewilligung als „Ermächtigter Ausführer“ notwendig.

Sollten Sie bereits Inhaber einer Genehmigung als „Ermächtigter Ausführer“ sein, muss die entsprechende Bewilligung mittels Antrag entsprechend auf Südkorea erweitert werden. Falls sie noch keine Genehmigung haben, jedoch nach Südkorea exportieren, sollte ein diesbezüglicher Antrag ehestmöglich eingebracht werden.

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